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   BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 73.80   

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BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 73.80 (https://dejure.org/1983,1949)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1983 - 5 C 73.80 (https://dejure.org/1983,1949)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1983 - 5 C 73.80 (https://dejure.org/1983,1949)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeistand - Überhöhte Gebührenberechnung - Amtsgerichtspräsident - Pflichtverletzungsrüge - Verwaltungsakt - Eröffneter Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die einem Rechtsbeistand erteilte Rüge überhöhter Gebührenerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1051
  • DVBl 1983, 1248
  • DÖV 1983, 730
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.07.1979 - VI ZR 164/77

    Rechtsbeistand - Gebühr - Übliche Vergütung

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 73.80
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Gebührensätze des Kostenänderungsgesetzes bei der Feststellung des "üblichen" Honorars im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB analog heranzuziehen sind (Urteil vom 10. Juli 1979 - VI ZR 164/77 - [Rpfleger 1979, 374] mit weiteren Nachweisen).

    Für den Anwendungsbereich der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hat der Bundesgerichtshof aus der Systematik des Gesetzes hergeleitet, daß der Gesetzgeber die außergerichtliche Tätigkeit eines Vertreters, der zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist, im allgemeinen niedriger, nicht aber höher bewerten wollte als die Vertretung in einem Rechtsstreit (BGHZ 48, 134 [139]; Urteil vom 10. Juli 1979 - a.a.O.).

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72

    Effektivität des Rechtsschutzes bei berufsgerichtlichen Sanktionen

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 73.80
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der einem Rechtsanwalt erteilten mißbilligenden Belehrung ausgeführt (Beschluß vom 8. November 1978, BVerfGE 50, 16 [27], eine Belehrung dieses Inhalts beeinträchtige den Betroffenen in seiner Berufsehre und sei durchaus geeignet, ihn in seiner grundrechtlich geschützten Freiheit zu beschränken, den Beruf grundsätzlich frei von Reglementierungen eigenverantwortlich auszuüben.
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 73.80
    Für den Anwendungsbereich der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hat der Bundesgerichtshof aus der Systematik des Gesetzes hergeleitet, daß der Gesetzgeber die außergerichtliche Tätigkeit eines Vertreters, der zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist, im allgemeinen niedriger, nicht aber höher bewerten wollte als die Vertretung in einem Rechtsstreit (BGHZ 48, 134 [139]; Urteil vom 10. Juli 1979 - a.a.O.).
  • BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59

    Berufspflichten des Rechtsbeistands

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 73.80
    Zwar bezog sich diese Vorschrift, wie bereits hervorgehoben, ihrem Regelungsinhalt nach nur auf die Vertretung in gerichtlichen Verfahren und betraf zum anderen auch nur die Frage, in welcher Höhe der unterliegende Gegner Gebühren und Auslagen des Rechtsbeistandes zu erstatten hatte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1960 - VII ZR 141/59 - [NJW 1961, 313]; Schorn: Die Rechtsberatung, 2. Aufl. 1967, S. 331, 341).
  • BVerwG, 16.08.1974 - I B 4.74

    Ausgesprochene Missbilligung gegenüber einem Rechtsbeistand durch die

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 73.80
    An der in dem o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den ähnlich gelagerten Fall der Rüge des Vorstandes einer Anwaltskammer vertretenen Auffassung, eine solche Maßnahme greife nicht in die Rechtsstellung des Gerügten ein, sondern erschöpfe sich in allgemeinen Ermahnungen (ebenso Beschluß vom 16. August 1974 - BVerwG 1 B 4.74 - [Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO Ziff. 1 Nr. 117]) kann nicht mehr festgehalten werden.
  • BGH, 08.06.1971 - VI ZR 30/70

    Sorgfaltspflicht - Rechtsbeistand - Anforderungen - Gesetzesauslegung - Neues

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 73.80
    Daraus ergibt sich, was das Rechtsverhältnis zu ihren Mandanten anbelangt, eine weitgehende Angleichung ihrer Rechtsstellung an diejenige der Anwälte, die nur dort einer Einschränkung bedarf, wo sich der Unterschied in der Ausbildung und in den Zulassungsvoraussetzungen auswirkt (BGH, Urteil vom 8. Juni 1971 - VI ZR 30.70 -, VersR 1971, 866).
  • BVerwG, 10.01.1961 - I C 197.58
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 73.80
    Die gegenteilige, noch unter der Geltung des Hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (GVBl. S. 194) vertretene Auffassung des früher für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständig gewesenen 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Januar 1961 - BVerwG 1 C 197.58 - [NJW 1961, 935]), die entsprechend der damals geltenden Rechtslage die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs von der Zulässigkeit der Anfechtungsklage abhängig gemacht und diese verneint hat, kann nicht mehr aufrechterhalten werden.
  • BVerwG, 21.08.1970 - I B 67.69
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 73.80
    Angesichts der umfassenden Verpflichtung des Rechtsbeistandes zu redlicher, gewissenhafter und ordnungsgemäßer Führung der übernommenen Geschäfte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. AVORBerG) kann nicht zweifelhaft sein, daß sich die Aufsicht auch darauf erstreckt, ob sich der Rechtsbeistand bei seinen Honorarforderungen gegenüber seinen Auftraggebern im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften hält (vgl. hierzu Beschluß vom 21. August 1970 - BVerwG 1 B 67.69 - [Buchholz 355 RBMG Nr. 20]).
  • VG Karlsruhe, 10.11.2004 - 11 K 1231/03

    Anspruch eines Beamten auf Widerruf einer seine Berufsehre verletzenden Äußerung

    Die mit einer kritischen Äußerung verbundene Aufforderung, ein entsprechendes Verhalten künftig zu unterlassen, kann geeignet sein, die Berufsehre des Beamten zu beeinträchtigen, auch wenn ihr eine unmittelbare Rechtswirkung, etwa in Gestalt einer förmlichen Sanktion seitens des Dienstherrn fehlt (vgl. Czermak, BayVBl. 1989, 193 ff., 200; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, DÖV 1983, 730 ff. = DVBl. 1983, 1248 ff. zu einer Rüge des Amtsgerichtspräsidenten gegenüber einem Rechtsbeistand).
  • BVerwG, 06.12.1999 - 1 A 5.98

    Klage gegen Verbot von Lebensversicherungsverträgen nach dem "Optima-Modell" als

    Es handelt sich bei objektiver Würdigung um eine Maßnahme, die das berufliche Verhalten des Klägers mißbilligt und auf Rechtswirkungen abzielt, wie sie Verweisen und Rügen im Disziplinarrecht zukommen, die ebenfalls über die bloße Feststellung rechtswidrigen Verhaltens hinaus einen persönlichen Schuldvorwurf in Gestalt eines Tadels enthalten, in die berufliche Freiheit und Ehre des Betroffenen eingreifen und als rechtsförmliche Akte ausgestaltet sind (vgl. dazu BVerfGE 50, 16 ; Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 73.80 - Buchholz 355 RBerG Nr. 36 = NJW 1984, 1051, mit Anm. Osterloh in: JuS 1984, 648; OVG Münster, NJW 1992, 1580 ).
  • VG Stuttgart, 24.08.2020 - 4 K 5702/18

    Zulässige und begründete Feststellungsklage, dass der von einem Träger

    Soweit in der älteren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 73/80 - NJW 1984, 1051 - in juris Rn. 11 und Urt. v. 06.12.1999 - 1 A 5/98 - GewArch 2000, 197 - in juris Rn. 9; OVG Münster, Urt. v. 25.06.1991 - 5 A 502/91 - NJW 1992, 1580 - in juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.01.2013 - 5 LB 227/11 - DVBl 2013, 397 - in juris Rn. 47; VG Minden, Urt. v. 30.06.2005 - 7 K 818/04 - in juris Rn. 24) ein Schreiben einer Behörde, das ein Verhalten des Adressaten missbilligt, als Verwaltungsakt eingestuft wurde, beruhte dies ersichtlich auf der Vorstellung, dass nur durch eine Anfechtungsklage effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann.
  • BVerwG, 08.11.1984 - 3 C 32.83
    Demzufolge erscheint es nicht ausgeschlossen, die Kosten einer Vertretung durch einen "sonstigen Bevollmächtigten" im Sinne des § 327 Abs. 1 LAG nach §§ 611, 612 BGB jedenfalls bis zur Höhe der für geschäftsmäßig tätige Bevollmächtigte im Sinne des § 327 Abs. 2 LAG geltenden gesetzlichen Gebühren für erstattungsfähig zu erachten (vgl. hierzu u.a. OVG Münster, OVGE 21, 12 ff. und OVGE 26, 144 ff.; vgl. zur "üblichen Vergütung" eines Rechtsbeistandes auch Urteil vom 13. August 1983 - BVerwG 5 C 73.80 - [Buchholz 355 Nr. 36 = DÖV 83, 730]).
  • BVerwG, 20.01.1986 - 1 B 7.86

    Rüge als Aussichtsmittel über den Rechtsbeistand - Anforderungen an die

    Die Berufungsentscheidung weicht nicht von dem in der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 73.80 - (Buchholz 355 RBerG Nr. 36) ab.
  • VG Berlin, 27.01.1992 - 25 A 68.91

    Anspruch auf Aufhebung einer bankaufsichtsrechtlichen Verwarnung;

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  • BVerwG, 23.01.1990 - 1 B 11.90

    Erteilte Belehrung einer Wirtschaftsprüferkammer als anfechtbarer Verwaltungsakt

    Dies gilt insbesondere für den von der Beschwerde herangezogenen Fall der Rüge eines Rechtsbeistandes durch den Amtsgerichtspräsidenten (Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 73.80 - NJW 1984, 1051 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 73/80]); der Amtsgerichtspräsident hatte nämlich dem Rechtsbeistand gegenüber "den mißbilligenden Vorwurf einer begangenen Pflichtverletzung durch überhöhte Gebührenberechnung" erhoben.
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